Datenbereitsteller - Rechtliches

Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von offenen Verwaltungsdaten auf Bundesebene

Das E-Government-Gesetz des Bundes (EGovG Bund) regelt die Bereitstellung von offenen Verwaltungsdaten für Bundesbehörden, aber gemäß § 1 Abs. 2 auch für Behörden der Länder und die Kommunen, wenn es sich um Daten handelt, die bei der Umsetzung von Bundesrecht anfallen. § 12 EGovG Bund enthält die Verpflichtung, dass Behörden, die über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung stellen, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu erwarten ist, grundsätzlich maschinenlesbare Formate verwenden müssen und dass diese Daten mit Metadaten versehen werden sollen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.

Die Rechtsgrundlage in Berlin

Für das Land Berlin ist beabsichtigt, im Berliner E-Government-Gesetz (EGovG Berlin) die Bereitstellung allgemein zugänglicher Datenbestände durch die Berliner Verwaltung nach Maßgabe der Berliner Open Data-Strategie festzuschreiben. Dabei soll der Zugang zu den bereitgestellten Datenbeständen über das zentrale Open Data-Portal des Landes erfolgen. Die Bereitstellung der Daten soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung, interoperabel und in leicht zugänglichen, maschinenlesbaren Formaten erfolgen. Das EGovG Berlin soll noch 2014 vom Abgeordnetenhaus Berlin beschlossen werden und in Kraft treten.

Welche Daten gelten als Open Data?

Im Grundsatz kann davon ausgegangen werden, dass Daten, für die gemäß dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein uneingeschränkter Auskunftsanspruch besteht, als Open Data allgemein veröffentlicht werden können. Daten der Verwaltung genießen in der Regel mangels ausreichender Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz, so dass diesbezüglich kein Hinderungsgrund vorliegt. Spezialgesetzliche Regelungen zur Veröffentlichung von Daten, Entscheidungen oder sonstigen Informationen zum Beispiel durch das Umweltinformationsgesetz oder das Verbraucherinformationsgesetz bleiben unberührt.

Die Veröffentlichung von Verwaltungsdaten als Open Data ist eine freiwillige Leistung der Verwaltung. Weder einzelne Personen noch die Allgemeinheit haben einen Rechtsanspruch auf eine derartige Veröffentlichung. Ein Auskunftsanspruch kann nach geltender Rechtslage nur aufgrund des IFG oder vergleichbarer Gesetze geltend gemacht werden. Wenn Daten veröffentlicht werden, ist die Verwaltung allerdings verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen vollständige, korrekte und aktuelle Daten bereitzustellen. Schnell veraltende Daten müssen erforderlichenfalls mit einem Hinweis auf die zeitliche Gültigkeit versehen werden.