Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung nach § 9 AG BauGB - [WMS]

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB), kann der Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist.

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