Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB), kann der Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist.
Informationen zum Datensatz
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Kategorie:
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Geographische Abdeckung:
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Geographische Granularität:
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Zeitliche Granularität:
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Veröffentlicht:23.09.2020
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Aktualisiert:22.03.2023
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E-Mail Kontakt:joerg.dammasch AT senstadt.berlin.de
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