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Geometrien der Ortsteile von Berlin: (ORT, 4-stellig) Ortsteilnummer, (ORTSTEILNA) Ortsteilname, (ORTKURZ) Kurzbezeichnung, (BEZNR, 2-stellig) Bezirksnummer, (BEZNAM) Bezirksname, (FLAECHE_HA) Fläche in Hektar

Lebensweltlich orientierte Räume(447): Ebene Prognoseräume (60), Ebene Bezirksregionen (138), Ebene Planungsräume (447)

Übersicht über die Berliner Kehrbezirke mit jeweiliger Angabe des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Karte zeigt flächenhaft die Gebiete der unterschiedlichen Kehrbezirke (mit Kehrbezirksnummer).

Übersicht über die Berliner Kehrbezirke mit jeweiliger Angabe des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Karte zeigt flächenhaft die Gebiete der unterschiedlichen Kehrbezirke (mit Kehrbezirksnummer).

Dargestellt ist die geplante Bodennutzung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Stand der Neubekanntmachung 2015. Die Darstellung entspricht der aggregierten Zuordnung des INSPIRE-Datenmodells "Bodennutzung".

Dargestellt ist die räumliche Ausdehnung des Landesentwicklungsplans der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) sowie die ergänzenden Vorschriften zur geplanten Bodennutzung mittels Attributen des INSPIRE-Datenmodells "Bodennutzung".

Dargestellt ist die räumliche Ausdehnung des Landesentwicklungsplans der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) sowie die ergänzenden Vorschriften zur geplanten Bodennutzung mittels Attributen des INSPIRE-Datenmodells "Bodennutzung".

Dargestellt ist die geplante Bodennutzung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Stand der Neubekanntmachung 2015. Die Darstellung entspricht der aggregierten Zuordnung des INSPIRE-Datenmodells "Bodennutzung".

Bau- und Wohnungsaufsicht – Ansprechpersonen im Bezirk. Darstellung der Bearbeitungsgebiete mit Sachdaten und weiterführenden Informationen.

Der Liegenschaftsplan stellt die räumliche Verteilung der Flurstücke dar, die sich im Eigentum des Landes Berlin, der Bundesrepublik Deutschland, anderer Bundesländer oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden (VermGBln §25).

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