Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) schreibt für Anlagen, die im besonderen Maße dazu geeignet sind, schädlich auf die Umwelt einzuwirken, eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb vor. Diese genehmigungsbedürftigen Anlagen werden im Anhang zur 4. Verordnung zum BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - (4. BImSchV) aufgelistet. Alle Anlagen, die aufgrund ihrer Art oder Größe nicht in diesem Katalog enthalten sind, gelten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Brennstoffeinsatz für genehmigungsbedürftige Anlagen
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Informationen zum Datensatz
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Lizenz:
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Text für Namensnennung:Brennstoffeinsatz für genehmigungsbedürftige Anlagen
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Geographischer Bezug:
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Geographische Granularität:
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Zeitliche Granularität:
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Veröffentlicht:04.10.2018
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Aktualisiert:04.10.2018
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Veröffentlichende Stelle:
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Kontaktperson:Betül Özdemir
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E-Mail Kontakt:betuel.oezdemir AT senweb.berlin.de
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Webseite:
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Schlagworte:
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Metadaten Letzte Änderung2018-10-04T13:58:38.074999
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Metadaten erstellt2018-10-04T13:54:52.875744
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Brennstoffeinsatz für genehmigungsbedürftige Anlagen
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) schreibt für Anlagen, die im besonderen Maße dazu geeignet sind, schädlich auf die Umwelt einzuwirken, eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb vor. Diese genehmigungsbedürftigen Anlagen werden im Anhang zur 4. Verordnung zum BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - (4. BImSchV) aufgelistet. Alle Anlagen, die aufgrund ihrer Art oder Größe nicht in diesem Katalog enthalten sind, gelten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.