Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB), kann der Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist.
Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung nach § 9 AG BauGB - [WFS]
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Geographischer Bezug:
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Veröffentlicht:23.09.2020
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Aktualisiert:01.10.2024
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Kontaktperson:Hr. Dammasch
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E-Mail Kontakt:joerg.dammasch AT senstadt.berlin.de
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Metadaten Letzte Änderung2024-11-15T12:05:06.301489
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Metadaten erstellt2024-11-15T12:05:06.301478
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Maschinenlesbare Endpunkt-Beschreibung des WFS-Service. Weitere Informationen unter https://www.ogc.org/standards/wfs
API-Endpunkt des WFS-Service
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